AGB

(Juni 2015)

1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Granat Executive Search e.U.

§ 1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und Granat Executive Search e.U. (im Folgenden Auftragnehmer genannt). Vorrangig gelten Bestimmungen in mit dem Auftraggeber getroffenen schriftlichen Vereinbarungen. Mündliche Absprachen und Auskünfte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

2. Leistungsumfang, Honorar, Einstellung von mehreren Kandidaten, eigene Kandidaten des Auftraggebers, Auftragsstornierung, Reisekosten und Auslagen, Garantie, Off-Limit Regelung, Geheimhaltung, Personaldossiers und Kandidatenberichte, zeitverzögerte Kandidateneinstellung, Haftungsausschuss des Auftragsnehmers

§ 1. Der Leistungsumfang von Auftragnehmer wird für den konkreten Auftrag im schriftlichen Angebot bzw. in der schriftlichen Auftragsbestätigung definiert. Der Auftraggeber hat das Recht auf sämtliche im schriftlichen Angebot oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung fixierten Beratungsleistungen. Änderungen in der Beschreibung des Profils oder der Position nach Wünschen des Auftraggebers sind möglich. Erhebliche Änderungen stellen jedoch einen neuen Auftrag dar, der neu zu vergüten ist. Soweit Teile der bis dahin erbrachten und vergüteten Leistung verwertbar sind, wird der Auftragnehmer für den neuen Auftrag eine Vergütung vereinbaren, die dem entsprechenden geringeren Aufwand die Rechnung trägt.

§ 2. Das Honorar richtet sich nach Art und Leistungsumfang des Auftrages, wobei das definitive Honorar im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung schriftlich fixiert wird. Die Bindungsfrist für Angebote des Auftragnehmers beträgt grundsätzlich ein Monat ab Erstellungsdatum. Sämtliche im Angebot genannten Beträge verstehen sich zzgl. der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer.

§ 3. Sollte der Auftraggeber zwei oder mehrere ihm vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten unter Vertrag nehmen, verpflichtet sich der Auftraggeber an den Auftragnehmer ein Honorar in der Höhe von 24% der mit diesem/n Kandidaten vereinbarten Jahresbruttoentlohnung inklusive Prämie bei 100% Zielerreichung zu bezahlen. Dieses Honorar wird erst nach Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem/den ihm vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten fällig.

§ 4. Sollte der Auftraggeber dem Auftragnehmer aus dem Unternehmen des Auftraggebers oder aus anderen Quellen eigene Kandidaten nennen, so wird der Auftragnehmer diese – um dem Auftraggeber und allen Suchprozessteilnehmern absolute Objektivität und rechtliche Sicherheit zu garantieren – in seine Suche einbeziehen und genauso behandeln wie vom Auftragnehmer identifizierten Kandidaten.

§ 5. Es steht dem Auftraggeber frei, den Auftrag jederzeit und ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen; in diesem Falle errechnet sich das Honorar des Auftragnehmers pro rata temporis, wobei allerdings nach Auftragserteilung seitens der Auftraggebers seitens des Auftragnehmers in jedem Fall das erste Drittel des Honorars in Rechnung gestellt wird; bei einem Projektabbruch ab dem 20. Tag nach der Auftragserteilung ist der Auftragnehmer berechtigt, die zweite Rate zu verrechnen; bei einem Projektabbruch nach der Übermittlung der vertraulichen Berichte über mindestens zwei Kandidaten ist der Auftraggeber berechtigt, 50% des Betrages der dritten Rate zu verrechnen; bei einem Projektabbruch nach Fälligkeit der dritten Rate erfolgt keine Honorarrückerstattung.

§ 6. Über die anfallenden Auslagen der Kandidaten und des Auftragnehmers (Reise-, Nächtigungs-, Bewirtungskosten, Aufenthaltsspesen sowie sonstigen Auslagen) wird der Auftragnehmer den Auftraggeber im Voraus informieren und nach tatsächlichem Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege weiter verrechnen.

§ 7. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber eine Garantie. Die Garantiedauer richtet sich nach der zu besetzenden Position und beträgt zwischen 6 und 12 Monaten. Die genaue Garantiedauer ist dem Angebot zu entnehmen. Sollte der Auftraggeber das Beschäftigungs-verhältnis mit dem durch die Bemühungen des Auftragnehmers eingestellten Kandidaten innerhalb der Garantiedauer lösen aus Gründen, die der eingestellte Kandidat zu vertreten hat, bzw. sollte der durch die Bemühungen des Auftragnehmers eingestellte Kandidat das Beschäftigungsverhältnis innerhalb der Garantiedauer lösen aus Gründen, die der Auftrag-geber nicht zu vertreten hat, verpflichtet sich der Auftragnehmer die Suche honorarfrei zu wiederholen und lediglich die anfallenden Reisekosten der Bewerber und des Auftrag-nehmers sowie sonstigen Auslagen gemäß § 3 zu verrechnen.

§ 8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zwölf Monate ab Datum der Auftragserteilung keine Mitarbeiter des Auftraggebers aktiv für andere zu bearbeitende Suchmandate anzusprechen (Off-Limit-Regelung). Diese Verpflichtungserklärung umfasst nicht die Weitervermittlung von Mitarbeitern des Auftraggebers, die den Auftragnehmer unaufgefordert kontaktieren. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer, den durch seine Bemühungen eingestellten Kandidaten während seines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses beim Auftraggeber nicht anzusprechen.

§ 9. Personaldossiers bzw. Kandidatenberichte, die dem Auftraggeber durch Auftragnehmer übermittelt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers nicht an Dritte weitergegeben werden.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle vom Auftraggeber übermittelten Daten sowie das Beratungsergebnis vertraulich zu behandeln. Die Berichte, Gutachten, Referenzen und sonstige Informationen über Bewerber sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt, eine Weitergabe an Dritte ohne schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers ist unzulässig.

§ 10. Wird ein oder mehrere vom Auftragnehmer auf welche Art auch immer vorgeschlagener/n Kandidat/en innerhalb von 24 Monaten ab Vorschlag direkt durch den Auftraggeber oder durch ein in seinem Einflussbereich stehendes Unternehmen oder als freier Mitarbeiter beschäftigt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf das Honorar in der Höhe von 24% der mit diesem/n Kandidaten vereinbarten Jahresbruttoentlohnung inklusive Prämie bei 100% Zielerreichung.

§ 11. Die Dienstleistungen des Auftragsnehmers ersetzen in keinem Fall die eingehende Prüfung des Kandidaten durch den Auftraggeber. Bei Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages mit einem von Auftragnehmer vorgeschlagenen Kandidaten übernimmt der Auftraggeber die volle Verantwortung für seine Wahl. Auftragnehmer lehnt jegliche Verantwortung ab, sowohl in Bezug auf die vom Kandidaten gemachten Aussagen als auch hinsichtlich der Ausführung von Arbeiten, welche ihm im Zuge seines Dienstverhältnisses beim Auftraggeber anvertraut werden.

3. Allgemeine Bestimmungen

Die von Auftragnehmer ausgestellten Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Sämtliche Überweisungen erfolgen auf Gefahr des Auftraggebers und sind derart vorzunehmen, dass der Rechnungsbetrag spätestens 10 Arbeitstage nach Rechnungserhalt auf dem Bankkonto des Auftragnehmers gutgebucht ist. Sämtliche Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die laufenden oder weiteren Aufträge des säumigen Auftraggebers können bis zur Bezahlung der fälligen Beträge zurückgestellt werden. Im Falle der Säumnis verpflichtet sich der Auftraggeber, alle bei Auftragnehmer zur Verfolgung der Ansprüche auflaufenden Kosten sowie Spesen und Barauslagen zu bezahlen.
Im Falle der Anwendung des Reverse Charge durch den nicht österreichischen Auftraggeber verpflichtet sich dieser, diesen Umsatz im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung zu erfassen und seinem Finanzamt zu melden.

Eine eventuelle Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beeinträchtigt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die ihr nach dem Sinn und Zweck am nächsten kommt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, gegenständliche Bestimmungen auf allfällige Rechtsnachfolger zu überbinden.

Es gilt österreichisches Recht. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten aus dem Auftragsverhältnis wird als Gerichtsstand ausdrücklich das örtlich und sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.

Stand: Wien, Juni 2015

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